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Wie viel Musizieren ist in der eigenen Wohnung erlaubt?

Nicht jeder hat so viel Glück wie die Autorin dieses Textes. Sie ist Amateur­musikerin, spielt B- und Es-Klarinette und zeitweise Tenorsaxofon. Sie übt gerne in ihrem Reihenhaus. Dieses ist sehr neu, sehr energieeffizient und offensichtlich sehr schallisoliert. Nach einem sehr intensiven Test mit dem angrenzenden Nachbarn – sie spielt auf der einen, er hört auf der anderen Seite - ergab sich: Der Nachbar, dessen Kinder um 19 Uhr ins Bett müssen, hört nichts und fühlt sich nicht gestört. Sagt er. So kommt es mitunter vor, dass die Autorin auch noch abends um 22 Uhr ihre Instrumente auspackt...

Saxofonspieler

Von diesen paradiesischen Zuständen kann ein Berufstrompeter aus Augsburg wahrscheinlich nur träumen. Sein Fall ging im Herbst vergangenen Jahres durch alle Medien. Er lebt, so heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, ebenfalls in einem eigenen Reihenhaus - allerdings stammt dieses aus den 50er Jahren. Er übt dort an zwei Tagen pro Woche jeweils drei Stunden und gibt zwei Stunden pro Woche Trompetenunterricht. Die Mittags- und Nachtruhe hält dieser Mann - anders als die Autorin - strikt ein.

Seinem Nachbarn war das trotzdem zu viel. Er behauptet, die Übungsmusik mache ihn krank und der Sohn, der in Nachtschicht arbeitet, käme nicht zu seinem Schlaf. Er verlangte von dem Musiker Maßnahmen, damit er die Trompetentöne nicht mehr wahrnimmt und verklagte den Trompeter. Der Fall ging zunächst zum Amtsgericht Augsburg.

Schon davor gab es in Deutschland an vielen Amts- und Landesgerichten Urteile zum Musizieren zu Hause - in den meisten Fällen hatten die Gerichte entschieden, dass ein absolutes Musikverbot nicht möglich ist und dass Nachbarn Musik in einem bestimmten Umfang hinnehmen müssen. Daher sah sich der Musiker auf der sicheren Seite.

Allerdings gab das Amtsgericht dem Nachbarn Recht. Das Gericht verbot dem Musiker das Spielen zwar nicht direkt, verlangte jedoch von ihm, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit der Nachbar nichts mehr hört. Nämlich das Haus sehr aufwendig umzubauen. Das wäre aber ein Ding der Unmöglichkeit gewesen, vor allem weil der Nachbar schon Wände und Böden gedämmt hatte. Die einzige Möglichkeit, diese Maßnahme umzusetzen, wäre gewesen: Der Trompeter hätte seinen Beruf nicht mehr ausgeübt. Er ging in Berufung.

Eine Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz, bei der die Beweisaufnahme wiederholt wird. Die zweite Instanz, das Landgericht, stellte bei einem Ortstermin fest: Wenn der Trompeter im Dachgeschoss übt, hört man das im Wohnzimmer des Nachbarn nicht. Im Schlafzimmer hört der Nachbar die Übungen im Dachgeschoss leise. Übt der Trompeter im Wohnzimmer und sitzt der Nachbar in seinem Wohnzimmer, sind die Übungen als"schwache Zimmerlautstärke" wahrnehmbar.

Üben unter Auflagen

Das Landgericht machte dem Trompeter daraufhin im Jahr 2017 folgende Auflagen:  Den Musikunterricht sollte er ganz unterlassen. Üben durfte er nur noch im Dachgeschoss und das maximal zehn Stunden pro Woche werktags zwischen 10 und 12 Uhr sowie zwischen 15 und 19 Uhr. Außerdem durfte er laut diesem Urteil an maximal acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15 und 18 Uhr jeweils maximal eine Stunde üben. Der Trompeter ging da­rauf­hin in Revision.

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung, bei der die tatsächlichen Umstände nicht noch einmal untersucht werden, sondern nur das Urteil der vorherigen Instanz - also hier das Urteil des Landgerichts - auf Rechtsfehler überprüft wird. Der Fall landete beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Die dortigen Richter empfanden das Urteil des Landgerichts zu streng. Allerdings könne der Trompeter auch nicht ständig spielen, so die Vorsitzende Richterin. Beide Seiten müssen zu ihrem Recht kommen. Es gelte nicht das "Alles-oder-nichts-Prinzip". Bei der Regelung, die das Landgericht vorsehe, dürfte der Trompeter nicht einmal bei einer Familienfeier im Wohnzimmer spielen. Auch wurde vom Bundesgerichtshof kritisiert, dass das Landgericht den Musikunterricht komplett untersagt hätte.

Musizieren gehört zur freien Entfaltung der Persönlichkeit

Am 26. Oktober 2018 stellte der Bundesgerichtshof also fest: Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehört zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und ist aus der maßgeblichen Sicht eines "verständigen Durchschnittsmenschen" in gewissen Grenzen hinzunehmen, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bildet und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein kann. Es gehört - wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen - zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Andererseits soll auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten. Dabei hat ein Berufsmusiker nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker.

Der Richtwert, den der Bundesgerichtshof dabei nennt, beschränkt die Übezeit nun auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und auf ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen - jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit. Auch den zeitlich begrenzten Musikunterricht sieht der BGH als sozial-adäquat an. Allerdings sollte Rücksicht auf den Gesundheitszustand eines Nachbarn genommen werden.

Die konkrete Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist deshalb eine Aufgabe an das Landgericht (Az.: V ZR 143/17): Das Landgericht muss die Interessen beider Seiten noch einmal neu abwägen und darf das Musizieren nicht so stark wie in seinem ersten Urteil einschränken.

Durch diesen Richtwert wurden die Rechte von Musikern enorm gestärkt. Wer einen solchen Nachbarn wie die Autorin hat oder ein Instrument wie E-Piano spielt, an das man einen Kopfhörer anschließen kann, hat natürlich noch mehr Glück.

Kein generelles Musizierverbot

In Mietwohnungen und Mietshäusern sieht die Sachlage noch einmal ganz anders aus. Aber auch dort darf Musizieren nicht ganz verboten werden. Meistens steht in der jeweiligen Hausordnung ein konkreter Absatz zum Thema. Zudem gibt es zahlreiche Urteile für musizierende Mieter. Zum Beispiel ist nach einem Beschluss des Land­gerichts Freiburg Schlagzeug spielen je eine Stunde vormittags und nachmittags erlaubt (Az.: 4 T 20/03) und nach 19 Uhr ganz zu unterlassen - das sagt das Land­gericht Nürnberg-Fürth (Az.: 13 S 5296/90). Akkordeon darf nach einem Urteil des Landgerichts Kleve täglich 90 Minuten gespielt werden (Az.: 6 S70/90).

Bei Pianisten gibt es unterschiedliche Urteile- und da spielt nicht nur das Spielen an sich eine Rolle. Hier muss beim Auf­stellen eines Flügels sogar die Statik der Mietwohnung berücksichtigt werden. Ein Kriterium, um das sich Bläser zum Glück nicht kümmern müssen.

Autorin: Christine Engel

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